Anzeige der vorübergehenden Ausübung eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass gemäß §6 Hessisches Gaststättengesetz

Lebensmittelüberwachung*

Datenschutzerklärung*

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Anmerkung zur Beachtung:

Nach § 6 Satz 1 des ab dem 01.05.2012 geltenden Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) vom 28.03.2012 (GVBl. I S. 50 ff) ist der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes künftig gemäß dem vorstehenden Formblatt der zuständigen Behörde, d.h. dem Gemeindevorstand der Gemeinde Mossautal, anzuzeigen.

Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich zu erstatten.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 HGastG die Anzeige nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 12 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 HGastG).

Hinweis 

Bei lebensmittelrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Lebensmittelkontrolle, Tel.: 06164 505-1202 / 06062 700 oder avv@odenwaldkreis.de 

Weiterhin finden Sie Informationen zur Zubereitung und Abgabe von Lebensmitteln auf Jahrmärkten, Volksfesten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen, sowie weitere relevante Informationen auf der Internetseite des Odenwaldkreises.
www.odenwaldkreis.de

 

*Pflichtfeld