Reisepass / Kinderreisepass

Sie suchen das Thema: RP, Paß, Pass

Zuständigkeit: Einwohnermeldeamt

Weitere Infos unter: 

Beschreibung:

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Den Reisepass müssen Sie persönlich beim Bürgeramt (Passbehörde der Gemeinde) beantragen. Örtlich zuständig ist die Passbehörde der Gemeinde, in deren Bezirk Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind. Sie können den Reisepass auch bei einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde beantragen, wenn von Ihnen hierfür ein wichtiger Grund dargelegt wird. Die Gebühr für die Ausstellung des Reisepasses verdoppelt sich in diesem Fall.

Der Reisepass kann bereits für Kinder ab 0 Jahren ausgestellt werden. 

Der Kinderreisepass wird ab dem 01.01.2024 nicht mehr angeboten und wird durch die klassischen Legitimationspapiere (Personalausweis/Reisepass) ersetzt.

Für die Beantragung und die Abholung des Dokumentes ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Sollten Sie das Dokument nicht selbst abholen können, nutzen Sie bitte die beigefügte Vollmacht.

Kontakt:

Susanne Langguth

E-Mail: langguth@mossautal.de

Tel.: 06062 919912

Miriam Krause-Rüegg

E-Mail: krauserueegg@mossautal.de

Tel.: 06062 919922

Rentenangelegenheiten

Sie suchen das Thema: Waisenrente, Witwenrenten, Altersrente, Erwerbsminderungsrente 

Zuständigkeit: Rentenberatung

Beschreibung:

Kinder, bei denen ein oder beide Elternteile verstorben sind, können Waisenrente beantragen. Bei der Waisenrente wird zwischen der Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Eine Halbwaisenrente erhalten Sie, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind. Die Witwen- oder Witwerrente unterstützt Sie im Fall des Todes Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Sie kann dazu beitragen, die damit oft verbundenen finanziellen Härten abzufedern. Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner.

Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Rentenkonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Rentenkonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.       Einen Anspruch auf die Regelaltersrente können Sie nach Erreichen der sogenannten Regelaltersgrenze haben.

Sie können die Regelaltersrente nur beanspruchen, wenn Sie eine bestimmte Zeit versichert waren. Diese Mindestversicherungszeit wird Wartezeit genannt. Wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten können, können Sie in vielen Fällen Erwerbsminderungsrente erhalten.

Kontakt:

Susanne Langguth

E-Mail: langguth@mossautal.de

Tel.: 06062 919912