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Abbrenngenehmigung für pyrotechnische Gegenstände
Sie suchen das Thema: Feuerwerk, Böller
Zuständigkeit: Ordnungsamt
Beschreibung:
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Nehmen Sie einfach Kontakt auf und beschreiben Sie Ihr vorhaben.
Abfallentsorgung
Sie suchen das Thema: Müll, Mülltonne
Zuständigkeit: MZVO, RESO
Beschreibung:
Jeden Tag haben wir mit Müll zu tun. Und immer wieder kommt die Frage: Wohin damit?
Darüber hinaus beschäftigt die Bürger auch immer wieder die Frage, wie sie durch Abfallvermeidung, getrennte Sammlung bestimmter Abfälle, Eigenkompostierung oder die Wahl anderer Abfallgefäße Gebühren sparen können.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Information und Beratung zu allen Fragen ihrer Bürger zur Abfallentsorgung verpflichtet. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind in Hessen die Kreisangehörigen Gemeinden, die Kreisfreien Städte und die Landkreise bzw. die Zweckverbände, wenn diesen die Aufgabe übertragen worden ist. Hinweis: Bei uns erhalten Sie auch Informationen zu Ausgabe, Rückgabe oder Umtausch von Abfallbehältern.
Kontakt:
Abgeschleppte Fahrzeuge
Sie suchen das Thema: Verkehrshindernis, Auto, KFZ
Zuständigkeit: Ordnungsamt
Beschreibung:
Falls ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde oder Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Raum entdeckt haben, welches abgeschleppt werden muss können Sie sich unter den angegeben Kanälen mit uns in Verbindung setzen. Abgestellte Fahrzeuge auf Privatgrundstücken, oder die Zufahrt von Grundstücken blockieren werden in der Regel nicht durch Ordnungsbehörden entfernt. Die Kosten hierfür trägt der verantwortliche Fahrzeughalter.
Kontakt:
Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnraum
Sie suchen das Thema: Einzelwohnung, Eigentumswohnung
Zuständigkeit: Kreisbauamt
Rechtsgrundlage: Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Beschreibung:
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird für die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen benötigt.
Abwasserabgabe
Sie suchen das Thema: Zählerstandsmeldung, Wasseruhr
Zuständigkeit: Steueramt
Beschreibung:
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben.
Kontakt:
Amtsblattveröffentlichung
Sie suchen das Thema: Blättchen, Aktuell, Mossautal-Aktuell
Zuständigkeit: Wittich-Verlag
Beschreibung:
Das „Mossautal-Aktuell“ ist öffentliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Mossautal. Des Weiteren besteht die Möglichkeit Nachrichten oder Presseberichte aus der Gemeinde oder der Region zu veröffentlichen. Für Werbeanzeigen melden Sie sich bitte direkt beim Verlagshaus.
Für die Veröffentlichung eines Artikels wenden Sie sich mit Ihrem Artikel bitte direkt an die nachstehenden Kontaktpersonen oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Kontakt:
Anschluss an die öffentliche Versorgung
Sie suchen das Thema: Erschließung, Grundstück, Neubau
Beschreibung:
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe, die grundsätzlich den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt. Sie haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, können diese Aufgaben jedoch auch an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (z. B. an Zweckverbände).
Die Gemeinde Mossautal übernimmt diese Aufgabe selbst.
Kontakt:
Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung
Sie suchen das Thema: Leitungswasser, Trinkwasser
Beschreibung:
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizölverbraucheranlagen , Tankstellen, ) sind abhängig von ihrem Gefahrenpotential, ihrer Lage (oberirdisch, unterirdisch) und Ihrem Standort in einem Schutzgebiet (Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) bei der zuständigen Wasserbehörde anzeigepflichtig und durch eine sachverständige Stelle zu prüfen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Anlagenverordnung (VAwS).
Beispielsweise sind oberirdische Heizölverbraucheranlagen ab einer Lagermenge von mehr als 1 m³ vor Inbetriebnahme und im Schutzgebiet zudem wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig, Unterirdische Heizölverbraucheranlagen sind grundsätzlich vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig. Anlagen, in denen andere wassergefährdende Stoffe gelagert werden, unterliegen, abhängig von der Gefährdungsstufe, gestaffelten Prüfpflichten.
Die Prüfungen werden durch sachverständige Stellen nach § 22 VAwS durchgeführt und von der zuständigen Wasserbehörden überwacht.
Sachverständige Stellen dürfen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung tätig werden. Zulassungen können auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt oder zeitlich befristet sein. Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen.
Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz gelten als Zulassung, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden ist.
Fachinformationssystem Grundwasser- und Trinkwasserschutz (GruSchu)
Die GruSchu ist das Fachinformationssystem des Landes Hessen für die Recherchemöglichkeit zu
- Grund- und Rohwasserdaten,
- Messstellen des Landesgrundwasserdienstes,
- Wassergewinnungsanlagen und
- Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten.
Zudem bestehen Informationsmöglichkeiten zu
- weiteren Schutzgebieten,
- Standortbeurteilungen für die Errichtung von Erdwärmesonden und
- hydrogeologischen Räumen.
Kontakt:
Apothekennotdienst
Sie suchen das Thema: Medikamente, Arzt, Doktor, Medizin
Zuständigkeit: Gesundheitsamt
Weitere Infos unter:
Beschreibung:
Oft werden Arzneimittel außerhalb der üblichen Geschäftszeiten benötigt, z.B. nachts oder an Sonn- und Feiertagen.
Prinzipiell sind alle Apotheken zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet, um 24 Stunden und 7 Tage die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicher zu stellen. Die Landesapothekerkammer Hessen ist in Hessen die zuständige Behörde für die Organisation dieser Dienstbereitschaft.
Auf der Internetseite stellt die Landesapothekerkammer unter dem Oberbegriff „Notdienstbereite Apotheken“ einen Infoservice zum Auffinden der dienstbereiten Apotheken zur Verfügung.
Die Aufstellung der Notdienstbereiten Apotheken wird auch in der lokalen Presse veröffentlicht.
Kontakt:
kostenlose, Bundesweite Hotline unter:
Tel.: 0800-00 22833
Aufstiegserlaubnis von unbemannten Luftfahrtsystemen (Unmanned Aerial Vehicles UAV) und Flugmodellen – „Drohnen“
Sie suchen das Thema: Aufstiegserlaubnis
Zuständigkeit: Ordnungsamt
Weitere Infos unter:
Beschreibung:
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist nicht überall gestattet. Teilweise wird eine Aufstiegserlauubnis für den öffentlichen Raum oder Veranstaltungen benötigt. Setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.
Kontakt:
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister, Adressbuchsperre
Sie suchen das Thema: Einwohnermeldeamt, Geburtstag, Wehrpflicht, Alters- und Ehejubiläum, Partei, Religion
Zuständigkeit: Einwohnermeldeamt
Beantragung einer Auskunftssperre
Beantragung von Übermittlungssperren:
Beschreibung:
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen. Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Kontakt:
Ausnahmegenehmigung von Veränderungssperren
Sie suchen das Thema: Denkmal
Zuständigkeit: Kreisbauamt
Beschreibung:
Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke bzw. Grundstücksteile so verändert und getauscht, dass neue Grundstücke entstehen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltet sind.
Die Umverteilung soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit schaffen. Der Wert des Grundeigentums von Einzelnen darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Grundstückeigentümer sollen ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen. Die Gemeinde führt zu Beginn alle betroffenen Einzelgrundstücke („Einwurfsgrundstücke“) rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen. Dies gibt sie in einem Beschluss bekannt. Damit tritt eine Verfügungs- und Veränderungssperre für die betroffenen Grundstücke ein.
Kontakt:
Ausnahmegenehmigungen für die StVO (nach § 46 StVO)
Sie suchen das Thema: Straße, Ausnahmegenemigung
Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörde
Beschreibung:
Die Straßenverkehrsbehörden haben gemäß § 46 StVO das Recht, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zu genehmigen. Das heißt, Menschen können beantragen, von bestimmten Verboten freigestellt zu werden. Hierzu gehört zum Beispiel die Befreiung der Gurtpflicht oder das Befahren gesperrter Waldwege.
Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.
Kontakt:
Ausnahmengemehmigungen von Sperrzeit und Nachtruhe
Sie suchen das Thema: Feier, Party, Fest, Ruhestörung
Zuständigkeit: Ordnungsamt
Beschreibung:
Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Geregelt ist das Sperrzeitrecht in der Verordnung über die Sperrzeit (SperrV). Für Ausnahmen für einzelne Betriebe sind in Hessen die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) zuständig. Die Zuständigkeit für das Spielhallenwesen liegt beim Gemeindevorstand.
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Ausschlagung der Erbschaft
Sie suchen das Thema: Erbe, Nachlass
Zuständigkeit: Ortsgericht
Beschreibung:
Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.
Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären. Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen.
Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar/ einer Notarin erklären, beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.
Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.
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